Norm
GSpG §59 Abs3Rechtssatz
Selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) im Bereich der Glücksspielabgabe ist das Unterlassen der auf einen bestimmten Kalendermonat bezogenen Abgabenabfuhr unter Verletzung der korrespondierenden Anzeigepflicht.Selbständige Tat (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) im Bereich der Glücksspielabgabe ist das Unterlassen der auf einen bestimmten Kalendermonat bezogenen Abgabenabfuhr unter Verletzung der korrespondierenden Anzeigepflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130303Im RIS seit
03.11.2015Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021