Norm
StPO §47 Abs1Rechtssatz
Die behauptete Befangenheit eines Organs der Staatsanwaltschaft ist nicht vom Gericht zu beurteilen und tangiert dessen Sachentscheidung in der vom Staatsanwalt vertretenen Sache nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127031Im RIS seit
26.08.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021