RS OGH 2021/10/4 15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h), 14Os144/15f, 15Ns72/21p

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Rechtssatz

Die behauptete Befangenheit eines Organs der Staatsanwaltschaft ist nicht vom Gericht zu beurteilen und tangiert dessen Sachentscheidung in der vom Staatsanwalt vertretenen Sache nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127031

Im RIS seit

26.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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