Norm
StGB §153d Abs3Rechtssatz
§ 153d Abs 3 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand, indem er wahlweise zwei Spielarten repetitiver Kriminalität mit einer gegenüber den Grundtatbeständen erhöhten Strafdrohung versieht (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP 25).Paragraph 153 d, Absatz 3, StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand, indem er wahlweise zwei Spielarten repetitiver Kriminalität mit einer gegenüber den Grundtatbeständen erhöhten Strafdrohung versieht vergleiche EBRV 689 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 25).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131508Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021