Norm
KBGG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach § 49 Abs 13 KBGG tritt § 2 Abs 1 Z 1 KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76 mit 1.1.2008 in Kraft. Die Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld ist nach der Konzeption der §§ 2 - 5 KBGG, die auf die laufende Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (also nicht nur zu einem bestimmten Stichtag) abstellen, wie ein Dauerrechtsverhältnis zu behandeln. Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen ist für die Anspruchsberechtigung zwischen dem Zeitraum bis 31.12.2007 einerseits und dem Zeitraum ab 1.1.2008 andererseits zu differenzieren.Nach Paragraph 49, Absatz 13, KBGG tritt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 mit 1.1.2008 in Kraft. Die Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld ist nach der Konzeption der Paragraphen 2, - 5 KBGG, die auf die laufende Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (also nicht nur zu einem bestimmten Stichtag) abstellen, wie ein Dauerrechtsverhältnis zu behandeln. Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen ist für die Anspruchsberechtigung zwischen dem Zeitraum bis 31.12.2007 einerseits und dem Zeitraum ab 1.1.2008 andererseits zu differenzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124614Im RIS seit
16.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022