Norm
B-VG Art90aRechtssatz
Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen, ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 88 SPG. Im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung hingegen liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Art 90a B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß § 106 StPO zulässig und von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen ist. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen, ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraph 88, SPG. Im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung hingegen liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 90 a, B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß Paragraph 106, StPO zulässig und von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen ist. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128498Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022