RS OGH 2021/11/25 2Ob71/15b, 2Ob176/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2021
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0130201">2 Ob 71/15b
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 71/15b
    Veröff: SZ 2015/55
  • RS0130201">2 Ob 176/21b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 176/21b
    nur: Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130201

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten