Norm
ASVG §175 Abs2 Z7Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht ein Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in seiner Wohnung befriedigen könnte. Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis zu essen und zu trinken auch an der Arbeitsstätte, etwa in einer Kantine befriedigt werden könnte. Denn diese Einschränkung macht die Norm ihrem Wortlaut nach nicht.Nach dem Wortlaut des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG besteht ein Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in seiner Wohnung befriedigen könnte. Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis zu essen und zu trinken auch an der Arbeitsstätte, etwa in einer Kantine befriedigt werden könnte. Denn diese Einschränkung macht die Norm ihrem Wortlaut nach nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128643Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022