RS OGH 2022/2/2 7Ob189/11m, 6Ob180/21w

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

ECG §22 Abs2 Z1
RL 2000/31/EG Art3 Abs4

Rechtssatz

§ 22 Abs 2 Z 1 ECG und Art 3 Abs 4 lit a sublit i RL 2000/31/EG konkretisieren den Begriff der öffentlichen Ordnung: Der Schutz der öffentlichen Ordnung umfasst etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf einzelne strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sondern erfasst ausdrücklich den gesamten strafrechtlichen Bereich einschließlich prozessualer Maßnahmen.Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ECG und Artikel 3, Absatz 4, Litera a, sublit i RL 2000/31/EG konkretisieren den Begriff der öffentlichen Ordnung: Der Schutz der öffentlichen Ordnung umfasst etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf einzelne strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sondern erfasst ausdrücklich den gesamten strafrechtlichen Bereich einschließlich prozessualer Maßnahmen.

Entscheidungstexte

  • RS0127982">7 Ob 189/11m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 189/11m
    Veröff: SZ 2012/54
  • RS0127982">6 Ob 180/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 180/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der öffentlichen Ordnung, wobei „Öffentliche Ordnung“ iSd § 22 Abs 2 Z 1 ECG (Art 3 Abs 4 lit a sublit i der RL) nach den im Gesetz demonstrativ genannten Fällen etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erfasst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127982

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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