Norm
GenRevG §11Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei Paragraph 11, GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 276, UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des Paragraph 11, GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 276, UGB sinngemäß heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130324Im RIS seit
09.11.2015Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023