RS OGH 2022/2/2 6Ob142/15y; 6Ob18/21x; 6Ob182/21i

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Veröffentlicht am 02.02.2022
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Norm

GenRevG §11

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei § 11 GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des § 276 UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des § 11 GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu § 276 UGB sinngemäß heranzuziehen.Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich bei Paragraph 11, GenRevG um die Übernahme der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 276, UGB. Aus diesem Grund sind für die Auslegung des Paragraph 11, GenRevG auch die Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 276, UGB sinngemäß heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130324

Im RIS seit

09.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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