RS OGH 2022/2/8 Bsw75529/01, 11Os109/21w

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Veröffentlicht am 08.02.2022
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Rechtssatz

Dienstaufsichtsbeschwerden stellen keine wirksamen Beschwerden iSv Art 13 EMRK dar, da sie der Partei im Allgemeinen kein subjektives Recht auf Ausübung der Aufsichtspflicht einräumen. Sürmeli gegen DeutschlandDienstaufsichtsbeschwerden stellen keine wirksamen Beschwerden iSv Artikel 13, EMRK dar, da sie der Partei im Allgemeinen kein subjektives Recht auf Ausübung der Aufsichtspflicht einräumen. Sürmeli gegen Deutschland

Entscheidungstexte

  • RS0125970">Bsw 75529/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.06.2006 Bsw 75529/01
    Veröff: NL 2006,135
  • RS0125970">11 Os 109/21w
    Entscheidungstext OGH 08.02.2022 11 Os 109/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Schließung von im Zusammenhang mit der Medienarbeit von Ermittlungsbehörden allenfalls bestehenden Rechtsschutzlücken fällt – mit Blick auf Art 13 MRK – nicht in die Kompetenz der Gerichte. (T

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0125970

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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