Norm
UbG §20 Abs3Rechtssatz
§ 20 Abs 3 UbG schließt nur ein abgesondertes Rechtsmittel aus, sodass die Entscheidung gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung angefochten werden kann. Entfällt diese, weil der Patient inzwischen entlassen wurde, so kann der ? an sich aufgeschobene ? Rekurs selbständig eingebracht werden.Paragraph 20, Absatz 3, UbG schließt nur ein abgesondertes Rechtsmittel aus, sodass die Entscheidung gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung angefochten werden kann. Entfällt diese, weil der Patient inzwischen entlassen wurde, so kann der ? an sich aufgeschobene ? Rekurs selbständig eingebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128581Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022