Norm
StPO idF BGBL I 2004/19 §81 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 81 Abs 1 StPO werden Erledigungen der Gerichte unter anderem durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG) bekanntgemacht, und zwar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, der allerdings gemäß § 81 Abs 3 StPO auch die Akten zur Einsichtnahme in die Erledigung übermittelt werden können.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, StPO werden Erledigungen der Gerichte unter anderem durch Zustellung einer Ausfertigung (Paragraph 79, GOG) bekanntgemacht, und zwar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, der allerdings gemäß Paragraph 81, Absatz 3, StPO auch die Akten zur Einsichtnahme in die Erledigung übermittelt werden können.
Die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft wird bereits durch gerichtlich verfügte Zustellung einer Beschlussausfertigung und nicht erst durch Einlangen des Aktes ausgelöst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AktenübermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129442Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022