RS OGH 2022/2/16 12Os31/14x (12Os32/14v, 12Os33/14s), 13Os117/21m

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Veröffentlicht am 16.02.2022
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Norm

StPO idF BGBL I 2004/19 §81 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 81 Abs 1 StPO werden Erledigungen der Gerichte unter anderem durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG) bekanntgemacht, und zwar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, der allerdings gemäß § 81 Abs 3 StPO auch die Akten zur Einsichtnahme in die Erledigung übermittelt werden können.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, StPO werden Erledigungen der Gerichte unter anderem durch Zustellung einer Ausfertigung (Paragraph 79, GOG) bekanntgemacht, und zwar auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, der allerdings gemäß Paragraph 81, Absatz 3, StPO auch die Akten zur Einsichtnahme in die Erledigung übermittelt werden können.

Die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft wird bereits durch gerichtlich verfügte Zustellung einer Beschlussausfertigung und nicht erst durch Einlangen des Aktes ausgelöst.

Entscheidungstexte

  • RS0129442">12 Os 31/14x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2014 12 Os 31/14x
  • RS0129442">13 Os 117/21m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 13 Os 117/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Einlangen des Aktes bei der Staatsanwaltschaft nach bereits erfolgter Zustellung einer Urteilsabschrift zur Ausführung der Berufung. (T1)

Schlagworte

Aktenübermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129442

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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