Norm
BMSVG §24 Abs1Rechtssatz
Da sowohl bei der Abfertigungsanwartschaft als auch der Garantieleistung das Zuflussprinzip gilt, sind für die Höhe der Abfertigung die der BV-Kasse zugeflossenen Beiträge maßgeblich; die Haftung der BV-Kasse ist auf das Ausmaß der tatsächlich vom zuständigen Sozialversicherungsträger überwiesenen Beiträge beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134053Im RIS seit
02.09.2022Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022