Norm
StGB §165 Abs1Rechtssatz
Die von § 165 Abs 1 und 2 StGB verlangte Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in § 165 Abs 1 StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein.Die von Paragraph 165, Absatz eins und 2 StGB verlangte Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in Paragraph 165, Absatz eins, StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130928Im RIS seit
10.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022