Norm
AlVG §8 Abs3Rechtssatz
§ 8 Abs 3 AlVG wendet sich nur an das AMS und die SozVTr; die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ebenfalls mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassten Arbeits- und Sozialgerichte werden von dieser Bestimmung nicht erfasst.Paragraph 8, Absatz 3, AlVG wendet sich nur an das AMS und die SozVTr; die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ebenfalls mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassten Arbeits- und Sozialgerichte werden von dieser Bestimmung nicht erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125422Im RIS seit
29.10.2009Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022