- RS0126501">Bsw 64752/01
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 22.11.2007 Bsw 64752/01
Veröff: NL 2007,310
- RS0126501">Bsw 38224/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 31.03.2009 Bsw 38224/03
Beisatz: Ob die Herausgabe von dem Redaktionsgeheimnis unterliegendem Material verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere sind die innerstaatlichen Behörden nicht daran gehindert, die gegensätzlichen Interessen abzuwägen, welche einerseits die Verfolgung von Verbrechen und anderseits den Schutz des journalistischen Privilegs betreffen. Dabei müssen Art und Schwere der besagten Verbrechen, der genaue Charakter und Inhalt der verlangten Informationen, eventuelle alternative Möglichkeiten zu ihrer Beschaffung und Einschränkungen der Behörden bezüglich des Gebrauchs der Materialien berücksichtigt werden. (Bem: Sanoma Uitgevers B.V. gegen die Niederlande) (T1)
Veröff: NL 2009,91
- RS0126501">Bsw 821/03
Auch; Beisatz: Bei Journalisten, die Unterstützung bei der Identifikation anonymer Quellen leisten müssen, muss in jedem Fall eine abschreckende Wirkung (chilling effect) eintreten. (Bem: Fiancial Times Ltd. u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T2)
Veröff: NL 2009,368
- RS0126501">Bsw 38224/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 14.09.2010 Bsw 38224/03
Beis wie T2; nur: Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davor zurückschrecken, die Presse dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. (T3)
Veröff: NL 2010,286
- RS0126501">Bsw 39315/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.11.2012 Bsw 39315/06
Beisatz: Das Verhalten einer Quelle kann keinesfalls für die Anordnung der Offenlegung entscheidend sein, sondern nur einen – wenn auch wichtigen – von mehreren Faktoren bei der Beurteilung eines faires Interessenausgleichs iSv Art 10 Abs 2 MRK darstellen. (Bem: Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. u.a. gg. die Niederlande) (T4)
Veröff: NL 2012,381
- RS0126501">Bsw 49085/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.01.2016 Bsw 49085/07
Vgl auch; nur T3; Veröff: NL 2016,53
- RS0126501">Bsw 21272/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.10.2017 Bsw 21272/12
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die potentielle Bedeutung der von einem Journalisten begehrten Informationen kann kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Erzwingung der Offenlegung seiner Quelle sein. (Becker gg. Norwegen) (T5)
Beisatz: Der Schutz von Quellen findet auch dann Anwendung, wenn die Identität der Quelle den Behörden bereits bekannt ist. (T6)
Veröff: NL 2017,449
- RS0126501">4 Ob 141/21w
- RS0126501">Bsw 58170/13
Entscheidungstext AUSL EGMR 13.09.2018 Bsw 58170/13
Auch; nur: Der Schutz journalistischer Quellen ist eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit. (T7)
Beisatz: Ein Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation von Journalisten kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft nicht im Einklang mit Art 10 MRK stehen, wenn er nicht durch ein vorrangiges Erfordernis im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. (Big Brother Watch ua gg das Vereinigte Königreich) (T8); Veröff: NL 2018,428
- RS0126501">Bsw 35449/14
Entscheidungstext AUSL 06.10.2020 Bsw 35449/14
vgl; Beisatz: Angesichts des Stellenwerts, den der Schutz journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft genießt, ist die Journalisten auferlegte Verpflichtung zur Offenlegung der Identität ihrer Quellen nur dann mit Art 10 MRK vereinbar, wenn sie durch ein gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in den Schutz journalistischer Quellen darf nicht allein deshalb erfolgen, weil einem Journalisten in einem Strafverfahren die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund der rechtlichen Qualifizierung des Delikts, zu dem er befragt werden sollte, nicht zugestanden wurde. Ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er unter den besonderen Umständen des Falles notwendig war und einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach. (Jecker gg die Schweiz) (T9)
Anm: Veröff: NL 2020,354