TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/18 93/03/0125

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des E in G, Deutschland, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. März 1993, Zl. 18/31-2/1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd B nicht dafür gesorgt, daß der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene Rotwildabschuß von 90 Stück fristgerecht bis 31. Dezember 1991 zur Gänze getätigt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs. 1 iVm § 37 Tiroler Jagdgesetz 1983 iVm § 3 Abs. 3 und § 7 der zweiten Duchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz begangen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird darauf hingewiesen, daß eine Berufung, außer im Fall der mündlichen Einbringung, einen begründeten Berufungsantrag aufweisen müsse. Der Beschwerdeführer erhob mit folgendem Wortlaut Berufung gegen den Bescheid:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die vorstehende Straferkenntnis erhebe ich hiermit Berufung.

Die Berufung erfolgt aus dem Grund, weil in dem Urteil wesentliche Fakten gar nicht oder unrichtig berücksichtigt wurden. Wenn diese Punkte beigezogen worden wären, so hätte sich von selbst meine vollkommene Unschuld ergeben.

Die detaillierte Begründung werde ich beim zuständigen Tiroler Verwaltungssenat in Innsbruck einreichen lassen.

Damit infolge des langen Postweges vom 15. Januar bis zum 27. Januar keine Fristversäumnis eintritt, ergeht diese Berufung mit heutiger Post per Telefax voraus.

Hochachtungsvoll"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Berufung mit der Begründung als unzulässig zurück, der Berufung mangle es an einem begründeten Berufungsantrag.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen zufolge § 61 Abs. 5 AVG als Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Einer Eingabe muß aber, um sie als Berufung im Sinn des § 63 AVG anzusehen, nicht nur entnommen werden können, daß der bezeichnete erstinstanzliche Bescheid angefochten wird, sondern es muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Februar 1993, Zl. 90/05/0151; vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0854; vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0050). Diesen Anforderungen entspricht beispielsweise eine Berufung nicht, die sich in der Negation des Schuldspruches erschöpft (hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0120, 0125) oder die zu ihrer Begründung lediglich auf das bisherige Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren verweist (hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/02/0318).

Im gegenständlichen Fall ist den Berufungsausführungen auch nicht andeutungsweise zu entnehmen, worin der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt und welche Gründe er für seinen Standpuntk ins Treffen führt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergibt sich aus der Berufung nicht, daß der Behörde erster Instanz die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werde, und schon gar nicht, wie die Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers richtigerweise hätte vorgehen sollen.

Da die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides den ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, hat die belangte Behörde im Hinblick auf § 61 Abs. 5 AVG zu Recht das Fehlen eines solchen Antrages als inhaltlichen, die Zurückweisung des Rechtsmittels nach sich ziehenden Mangel der Berufung gewertet.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Anspruch auf den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030125.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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