Norm
ABGB §886Rechtssatz
Zur Wahrung des Schriftformgebots nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG genügt es, wenn aus der Vertragsurkunde, die mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien versehen ist, sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können. Im Rahmen des Normzwecks (Übereilungsschutz des Mieters, Beweiserleichterung für Vermieter) reicht es aus, wenn der Mieter seine Unterschrift unter den gesamten Vertragstext setzt, hingegen für den Vermieter (nur) auf der ersten Seite unterfertigt wird.Zur Wahrung des Schriftformgebots nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG genügt es, wenn aus der Vertragsurkunde, die mit der Unterfertigung beider Vertragsparteien versehen ist, sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden können. Im Rahmen des Normzwecks (Übereilungsschutz des Mieters, Beweiserleichterung für Vermieter) reicht es aus, wenn der Mieter seine Unterschrift unter den gesamten Vertragstext setzt, hingegen für den Vermieter (nur) auf der ersten Seite unterfertigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126513Im RIS seit
21.02.2011Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022