Norm
ASVG §132b Abs2Rechtssatz
Bei humangenetischen Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose verbietet sich eine analoge Anwendung der Regeln über den Kostenersatz schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Krankenbehandlung als „Pflichtleistung“ und die Vorsorge für die Erhaltung der Volksgesundheit als „Pflichtaufgabe“ unterschiedlichen Regelungsregimen unterworfen hat und deshalb keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133970Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022