RS OGH 2022/3/29 10Ob35/21a

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Norm

FAGG §1 Abs2 Z7
  1. FAGG § 1 heute
  2. FAGG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2022
  3. FAGG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017
  4. FAGG § 1 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2018

Rechtssatz

Spaltet der Verbraucher eine erhebliche Umbaumaßnahme in mehrere, isoliert voneinander abgeschlossene Verträge mit verschiedenen Unternehmern, so ist jeder dieser Verträge gesondert zu beurteilen. In aller Regel werden einzelne Gewerke keine „erhebliche Umbaumaßnahme“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 7 FAGG darstellen, weil der mit ihnen verbundene Auftrag nicht die Komplexität und den Umfang eines Eingriffs hat, der der Errichtung eines neuen Gebäudes vergleichbar ist.Spaltet der Verbraucher eine erhebliche Umbaumaßnahme in mehrere, isoliert voneinander abgeschlossene Verträge mit verschiedenen Unternehmern, so ist jeder dieser Verträge gesondert zu beurteilen. In aller Regel werden einzelne Gewerke keine „erhebliche Umbaumaßnahme“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, FAGG darstellen, weil der mit ihnen verbundene Auftrag nicht die Komplexität und den Umfang eines Eingriffs hat, der der Errichtung eines neuen Gebäudes vergleichbar ist.

Entscheidungstexte

  • RS0133969">10 Ob 35/21a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 35/21a
    Beisatz: Hier: Entfernung des alten Daches und Herstellung eines neuen Daches beim Ausbau des Dachgeschosses zu einer Wohneinheit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133969

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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