RS OGH 2022/3/30 5Ob125/16t, 5Ob151/19w, 8Ob3/22g

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Norm

GBG §87
GBG §94

Rechtssatz

Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das für die Prüfung nach § 94 Abs 1 GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Das für die Prüfung nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130874

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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