Norm
StPO §195 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, dritter Satz StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des Paragraph 195, Absatz 2, erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133967Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022