RS OGH 2022/4/4 5Ob143/11g, 5Ob55/19b, 5Ob222/19m, 5Ob182/20f, 5Ob182/21g

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Veröffentlicht am 04.04.2022
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Norm

WEG §16 Abs2

Rechtssatz

Kommt es bei einem Bauvorhaben, zu dem die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, zu einer umfassenden Änderung dergestalt, dass ein geplantes Bauwerk an anderer Stelle situiert wird und sich daraus negative Folgerungen für weitere allgemeine Teile der Liegenschaft ergeben, wie hier die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen, bedarf die Änderung als gesamte einer neuerlichen Zustimmung aller Mit? und Wohnungseigentümer und daher einer Prüfung der Gesamtbeeinträchtigung der Interessen der Mit? und Wohnungseigentümer. Nur so kann die Änderung in ihrer Gesamtheit an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG gemessen werden.Kommt es bei einem Bauvorhaben, zu dem die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, zu einer umfassenden Änderung dergestalt, dass ein geplantes Bauwerk an anderer Stelle situiert wird und sich daraus negative Folgerungen für weitere allgemeine Teile der Liegenschaft ergeben, wie hier die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen, bedarf die Änderung als gesamte einer neuerlichen Zustimmung aller Mit? und Wohnungseigentümer und daher einer Prüfung der Gesamtbeeinträchtigung der Interessen der Mit? und Wohnungseigentümer. Nur so kann die Änderung in ihrer Gesamtheit an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, WEG gemessen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Änderung des Bauvorhabens, umfassende Änderung, Zustimmung, Gesamtbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127250

Im RIS seit

16.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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