Norm
AktG §62 Abs3 letzter SatzRechtssatz
Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß § 62 Abs 3 letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Übertragung; BenennungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134022Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022