Norm
EUInsVO 32000R1346 Art3 Abs1Rechtssatz
Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben.Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125896Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022