RS OGH 2022/4/8 8Ob78/09t, 3Ob202/16a, 6Ob202/19b, 17Ob12/21w

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Veröffentlicht am 08.04.2022
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Norm

EUInsVO 32000R1346 Art3 Abs1
EuInsVO 2015 Art6 Nr1

Rechtssatz

Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben.Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben.

Entscheidungstexte

  • RS0125896">8 Ob 78/09t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
    Veröff: SZ 2010/43
  • RS0125896">3 Ob 202/16a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 202/16a
    Auch; nur: Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. (T1)
    Beisatz: Bei Anspruch aus vor Konkurseröffnung abgegebener Patronatserklärung nicht gegeben. (T2)
  • RS0125896">6 Ob 202/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 202/19b
    nur T1; Beisatz: Eine auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Klage des Insolvenzverwalters fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO. (T3)
  • RS0125896">17 Ob 12/21w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2022 17 Ob 12/21w
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125896

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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