RS OGH 2022/4/21 5Ob5/22d

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Veröffentlicht am 21.04.2022
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Norm

HeizKG §4 Abs2 Z2

Rechtssatz

§ 4 Abs 2 Z 2 HeizKG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur den Fall erfasst, dass ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) Wärme erzeugt, die nicht nur dieses Gebäude (diese wirtschaftliche Einheit), sondern auch andere Gebäude (andere wirtschaftliche Einheiten) mit Wärme versorgt, also eine fern? oder nahwärmeähnliche Versorgung vorliegt.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, HeizKG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur den Fall erfasst, dass ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) Wärme erzeugt, die nicht nur dieses Gebäude (diese wirtschaftliche Einheit), sondern auch andere Gebäude (andere wirtschaftliche Einheiten) mit Wärme versorgt, also eine fern? oder nahwärmeähnliche Versorgung vorliegt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 21.04.2022 5 Ob 5/22d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134004

Im RIS seit

14.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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