RS OGH 2022/4/22 8Ob94/17g, 4Ob39/18s, 6Ob87/18i, 8Ob73/18w, 2Ob105/21m, 8Ob15/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2022
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IIf7f
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Sportveranstalter muss, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131627">8 Ob 94/17g
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 94/17g
    Beisatz: Die Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die Art der Verletzungen, die entstehen können. Die Risikoaufklärung bezieht sich vielmehr auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden sind. (T1)
    Beisatz: Hier: „Bananenfahrt“ mit einem Motorboot. (T2)
    Veröff: SZ 2017/87
  • RS0131627">4 Ob 39/18s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 39/18s
    Auch; Beisatz: Umfang der Pflicht bei Spaß? und Trendsportarten auf Gefahren hinzuweisen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; hier: Freeride?Parcours. (T3)
  • RS0131627">6 Ob 87/18i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 87/18i
    Beis wie T1; Beisatz: Pflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dürfen nicht überspannt werden, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefordert und nicht unmöglich gemacht werden sollen. (T4)
  • RS0131627">8 Ob 73/18w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 73/18w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verletzung bei einer von der Beklagten betriebenen Jumpbag-Schanzenkonstruktion. (T5)
  • RS0131627">2 Ob 105/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 105/21m
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tandemparagleitflug. (T6)
  • RS0131627">8 Ob 15/22x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 Ob 15/22x
    Beisatz: Hier: Canyoning Anfängertour. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131627

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten