Norm
UWG §1 Abs1 Z1 D5aRechtssatz
Bei Verstößen gegen das Verbot der Durchführung von Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV) ist die Vertretbarkeit der strittigen Beihilfengewährung nicht zu prüfen.Bei Verstößen gegen das Verbot der Durchführung von Beihilfen (Artikel 108, Absatz 3, AEUV) ist die Vertretbarkeit der strittigen Beihilfengewährung nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125709Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022