Norm
StPO §35 Abs2Rechtssatz
Die Abbrechung eines Disziplinarverfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO ist - ebenso wie die gerichtliche Abbrechung eines Strafverfahrens - prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar.Die Abbrechung eines Disziplinarverfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz (Paragraph 197, Absatz eins,) StPO ist - ebenso wie die gerichtliche Abbrechung eines Strafverfahrens - prozessleitender Natur (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO) und daher nicht mit Beschwerde bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130014Im RIS seit
20.05.2015Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022