RS OGH 2022/4/26 2Ob200/21g

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Veröffentlicht am 26.04.2022
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Norm

EKHG §2 Abs2
  1. EKHG § 2 heute
  2. EKHG § 2 gültig ab 01.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2004
  3. EKHG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977

Rechtssatz

Das EKHG ist auf ein Kraftfahrzeug, bei dem eine elektronische Ausrüstung auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Überschreitung einer Geschwindigkeit von 10 km/h dauerhaft verhindert, nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0133957">2 Ob 200/21g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 200/21g
    Beisatz: Davon ist auszugehen, wenn – ähnlich wie früher die erforderlichen technischen Eingriffe nur insoweit versierten Personen möglich waren – nun die Überwindung der elektronischen Sperre spezifische, nicht allgemein zugängliche Kenntnisse erfordert. (T1)
    Beisatz: Hier: Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h nur durch Eingabe eines bloß dem Hersteller und dem Servicetechniker, aber keinem Mitarbeiter der Beklagten bekannten Code möglich. (T2)

Schlagworte

Bauartgeschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133957

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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