Norm
ArbVG §105 Abs3 Z1 litiRechtssatz
Das Interesse eines Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten ? auch verschlechternden ? Änderungsvereinbarung für die Zukunft bedeutet noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Ein Fall des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG liegt insoweit nicht vor.Das Interesse eines Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten ? auch verschlechternden ? Änderungsvereinbarung für die Zukunft bedeutet noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Ein Fall des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG liegt insoweit nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127599Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022