RS OGH 2022/4/28 12Os10/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2022
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Norm

StPO §91 Abs2
  1. StPO § 91 heute
  2. StPO § 91 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 91 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 91 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 91 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Im Stadium vor Beginn des Strafverfahrens können nur Erkundigungen (§ 91 Abs 2 letzter Satz StPO) minderer Intensität stattfinden, mit denen etwa bloße Grundlagen für eine erst in weiterer Folge stattfindende Auseinandersetzung mit dem Anzeigesachverhalt geschaffen werden sollen. Hat aber die Staatsanwaltschaft Personen direkt mit der vom Anzeiger geäußerten Verdachtslage konfrontiert und solcherart eine über die genannte Schwelle hinausgehende Aufklärungstätigkeit entfaltet, hat sie unwiderlegbar – ohne dass es daher auf die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder (im Fortführungsverfahren) des Gerichts bezüglich der Intensität der Verdachtslage ankäme – ein Ermittlungsverfahren iSd § 1 Abs 2 StPO in Gang gesetzt.Im Stadium vor Beginn des Strafverfahrens können nur Erkundigungen (Paragraph 91, Absatz 2, letzter Satz StPO) minderer Intensität stattfinden, mit denen etwa bloße Grundlagen für eine erst in weiterer Folge stattfindende Auseinandersetzung mit dem Anzeigesachverhalt geschaffen werden sollen. Hat aber die Staatsanwaltschaft Personen direkt mit der vom Anzeiger geäußerten Verdachtslage konfrontiert und solcherart eine über die genannte Schwelle hinausgehende Aufklärungstätigkeit entfaltet, hat sie unwiderlegbar – ohne dass es daher auf die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder (im Fortführungsverfahren) des Gerichts bezüglich der Intensität der Verdachtslage ankäme – ein Ermittlungsverfahren iSd Paragraph eins, Absatz 2, StPO in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

  • RS0134021">12 Os 10/22w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 12 Os 10/22w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134021

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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