RS OGH 2022/5/18 8Ob90/08f, 6Ob72/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2022
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Norm

ABGB §1210
  1. ABGB § 1210 heute
  2. ABGB § 1210 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. ABGB § 1210 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine eigene Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters, der mit ihm die Pflichtverletzung gemeinsam begangen hat. Der Ausschließungsbeschluss ist jedoch unwirksam, sobald nur einer der (pauschal) ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Die Frage der Wirksamkeit des durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustandegekommenen Ausschließungsbeschlusses ist daher davon abhängig, ob letztlich sämtliche ausgeschlossenen Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben.

Entscheidungstexte

  • RS0124525">8 Ob 90/08f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 90/08f
  • RS0124525">6 Ob 72/22i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 72/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Auch zur Ermittlung des Präsenzquorums. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124525

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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