Norm
GehG §22aRechtssatz
Das Gehaltsgesetz regelt in § 22a die Grundlage des Anspruchs auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage, der seine Wurzel in der öffentlich-rechtlichen Stellung der von dieser Bestimmung erfassten Beamten hat. Dabei handelt es sich aber nicht um eine direkt auf § 2 Z 1 BPG beruhende Leistungszusage, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 22a Abs 1 Satz 1 GehG um eine in dieser - das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis von (bestimmten) Beamten betreffenden - Bestimmung geregelte Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Abs 1 BPG zu erteilen, die nicht zivilrechtlicher Natur ist.Das Gehaltsgesetz regelt in Paragraph 22 a, die Grundlage des Anspruchs auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage, der seine Wurzel in der öffentlich-rechtlichen Stellung der von dieser Bestimmung erfassten Beamten hat. Dabei handelt es sich aber nicht um eine direkt auf Paragraph 2, Ziffer eins, BPG beruhende Leistungszusage, sondern nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz eins, Satz 1 GehG um eine in dieser - das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis von (bestimmten) Beamten betreffenden - Bestimmung geregelte Verpflichtung des Bundes, diesen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd Paragraph 2, Absatz eins, BPG zu erteilen, die nicht zivilrechtlicher Natur ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126980Im RIS seit
08.08.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022