Norm
ArbVG §8Rechtssatz
Übt der Arbeitgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die in unterschiedlicher Form organisiert in den einen oder den anderen für die Kollektivvertragszugehörigkeit relevanten Wirtschaftsbereich fallen kann, ist ausschlaggebend, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten überwiegen, also dem Betrieb das "Gepräge" geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126546Im RIS seit
14.03.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022