Norm
RpflG §16 Abs2 Z6Rechtssatz
Für das Wirksamwerden des Richtervorbehalts nach § 16 Abs 2 Z 6 RPflG reicht es aus, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt.Für das Wirksamwerden des Richtervorbehalts nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, RPflG reicht es aus, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125906Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022