RS OGH 2022/5/30 5Ob67/10d, 6Ob140/12z, 2Ob39/22g

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Veröffentlicht am 30.05.2022
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Rechtssatz

Eine Bindungswirkung ist nur eine mögliche Folge einer Nebenintervention (oder ihrer Unterlassung), nicht aber Voraussetzung für ihre Zulässigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126074

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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