RS OGH 2022/5/30 2Ob124/20d; 2Ob119/20v; 2Ob49/22b

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Veröffentlicht am 30.05.2022
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Norm

ABGB §781
ABGB §788
  1. ABGB § 781 heute
  2. ABGB § 781 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 781 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 788 heute
  2. ABGB § 788 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 788 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 788 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft sind bei deren Hinzurechnung zum Nachlass (Paragraph 781, ABGB) nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen. Sind sie zu oder mit diesem Zeitpunkt erloschen, so haben sie keinen Einfluss auf die Bemessung des Pflichtteils. Bestehen sie noch, ist der aufgrund der wahrscheinlichen Restnutzungsdauer ermittelte Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0133516">2 Ob 124/20d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 124/20d
    Veröff: SZ 2021/17
  • RS0133516">2 Ob 119/20v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 119/20v
    Anm: Veröff: SZ 2021/61
  • RS0133516">2 Ob 49/22b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 49/22b
    Beisatz: Hier: Das der Erblasserin selbst zukommende Wohnrecht ist nicht zu berücksichtigen, weil es mit dem Tod der Erblasserin erlosch. (T1)

Schlagworte

Schenkungsanrechnung; Schenkungshinzurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133516

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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