RS OGH 2022/6/2 12Os12/22i

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Veröffentlicht am 02.06.2022
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Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 2 StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 158, Absatz 2, StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an.

Entscheidungstexte

  • RS0134020">12 Os 12/22i
    Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 12/22i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134020

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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