Norm
StPO §158 Abs2Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 2 StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 158, Absatz 2, StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134020Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022