Norm
EO §54Rechtssatz
Die Gefahr von Rangverschiebungen allein rechtfertigt seit 1. 1. 2009 auch im Zwangsversteigerungsverfahren den Ausschluss der Verbesserung des Exekutionsantrags nicht mehr. Urkunden können nach § 82a Abs 2 GBG aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren.Die Gefahr von Rangverschiebungen allein rechtfertigt seit 1. 1. 2009 auch im Zwangsversteigerungsverfahren den Ausschluss der Verbesserung des Exekutionsantrags nicht mehr. Urkunden können nach Paragraph 82 a, Absatz 2, GBG aber nur nachgereicht werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Zeitpunkts des Einlangens in der für die begehrte Eintragung erforderlichen Form errichtet waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125469Im RIS seit
21.11.2009Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022