Norm
StPO §115 Abs5Rechtssatz
Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach § 115 Abs 5 StPO und nach § 207a Abs 2 FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen. Als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach Paragraph 115, Absatz 5, StPO und nach Paragraph 207 a, Absatz 2, FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen. Als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134051Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022