RS OGH 2022/6/29 7Ob72/22x

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Rechtssatz

§ 11c Abs 2 VersVG ist mangels Vorliegens einer Rechtslücke ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden.Paragraph 11 c, Absatz 2, VersVG ist mangels Vorliegens einer Rechtslücke ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden.

Entscheidungstexte

  • RS0134054">7 Ob 72/22x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 72/22x
    Beisatz: Hier: Daher keine Anwendung des § 11c Abs 2 VersVG auf ein vom Versicherer eingeholtes kriminaltechnologisches Gutachten. (T1)

Schlagworte

Analogie, Auskunft, Einsicht, Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134054

Im RIS seit

02.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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