Norm
ABGB §7Rechtssatz
§ 11c Abs 2 VersVG ist mangels Vorliegens einer Rechtslücke ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden.Paragraph 11 c, Absatz 2, VersVG ist mangels Vorliegens einer Rechtslücke ausschließlich auf Gutachten anzuwenden, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erstattet wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Analogie, Auskunft, Einsicht, GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134054Im RIS seit
02.09.2022Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022