Norm
EO §389 VIIRechtssatz
Beabsichtigt das Rekursgericht in einem zweiseitig geführten Sicherungsverfahren, seine Entscheidung auf Beweismittel zu stützen, zu denen die gegnerische Partei in erster Instanz nicht Stellung nehmen konnte, muss es der gegnerischen Partei vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126204Im RIS seit
19.10.2010Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022