Norm
AHG §1 Abs1 GRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof und die ordentlichen Gerichte können und dürfen nur innerhalb ihrer jeweiligen vom Gesetz angeordneten, aber auch begrenzten Zuständigkeit entscheiden. An die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgerichtshof knüpft die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs an.
Anmerkung
Höchstgerichte Amtshaftung StaatshaftungEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131400Im RIS seit
02.06.2017Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022