RS OGH 2022/7/27 13Os141/11a (13Os160/11w), 13Os131/12g, 13Os22/13d, 15Os57/14t, 11Os26/16g, 12Os100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2022
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Norm

StPO §127 Abs3
  1. StPO § 127 heute
  2. StPO § 127 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StPO § 127 gültig von 01.06.2009 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 127 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 127 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden.Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0127941">13 Os 141/11a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 141/11a
  • RS0127941">13 Os 131/12g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 131/12g
    nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T1)
  • RS0127941">13 Os 22/13d
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 22/13d
    nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T2)
  • RS0127941">15 Os 57/14t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 57/14t
    Vgl auch
  • RS0127941">11 Os 26/16g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
  • RS0127941">12 Os 100/16x
    Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 100/16x
    Auch
  • RS0127941">12 Os 22/17b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2017 12 Os 22/17b
    nur: Der Befund kann im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden. (T3)
  • RS0127941">15 Os 16/20x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2020 15 Os 16/20x
    Vgl
  • RS0127941">15 Os 51/20v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 15 Os 51/20v
    Vgl
  • RS0127941">14 Os 53/21g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 53/21g
    Vgl
  • RS0127941">15 Os 10/22t
    Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 10/22t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127941

Im RIS seit

23.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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