Norm
ARB 2001 Art 23.2.3.1Rechtssatz
Die Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs steht nicht ausschließlich im Belieben des Versicherungsnehmers, was sich schon aus dem Sinn und Zweck einer vereinbarten Streitwertobergrenze ergibt. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer sich an der Höhe des behaupteten Gesamtanspruchs orientierende Bewertungskriterien heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsschutzversicherung, Streitwertgrenze, BewertungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130458Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022