RS OGH 2022/8/24 7Ob176/15f, 7Ob85/22h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2022
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Norm

ARB 2001 Art 23.2.3.1
ARB 2003 Art22.2.2.2

Rechtssatz

Die Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs steht nicht ausschließlich im Belieben des Versicherungsnehmers, was sich schon aus dem Sinn und Zweck einer vereinbarten Streitwertobergrenze ergibt. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer sich an der Höhe des behaupteten Gesamtanspruchs orientierende Bewertungskriterien heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0130458">7 Ob 176/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 176/15f
    Veröff: SZ 2015/126
  • RS0130458">7 Ob 85/22h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 85/22h
    Eine Verpflichtung der beklagten Partei, den von den klagenden Partei des Anlassprozesses herangezogenen Streitwert für ihre jeweiligen Feststellungsbegehren zu bemängeln, damit im Falle einer Korrektur des Streitwerts nach oben ein Verlust des Deckungsschutzes eintritt, gibt es nicht. (T1)

Schlagworte

Rechtsschutzversicherung, Streitwertgrenze, Bewertung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130458

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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