RS OGH 2022/8/24 6Ob45/19i, 7Ob121/22b

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Veröffentlicht am 24.08.2022
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Norm

DSGVO Art9 Abs2 litf

Rechtssatz

Der Erlaubnistatbestand des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.Der Erlaubnistatbestand des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO stellt für sensible Daten einen Sonderfall des allgemeinen Erlaubnistatbestands des berechtigten Interesses iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dar. Der Begriff Rechtsansprüche ist weit zu verstehen und umfasst Ansprüche des öffentlichen wie des Privatrechts. Entscheidend ist, dass ein rechtlicher Konflikt besteht. Auf die Art des beschrittenen Rechtswegs kommt es hingegen nicht an. „Erforderlich“ bedeutet, dass ohne die Daten die Geltendmachung des Anspruchs bzw eine Verteidigung dagegen nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0132790">6 Ob 45/19i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 45/19i
    Beisatz: Die Grenze der „Erforderlichkeit“ im Sinn des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO ist aufgrund ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Durchsetzung von Ansprüchen nicht allzu streng zu handhaben. Etwa im Fall von Prozessvorbringen ist der Tatbestand der Ausnahmeklausel erst bei einer willkürlichen, bewussten Offenlegung von sensiblen Daten, die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, nicht mehr gegeben. (T1)
    Beisatz: Die Abwehr des staatlichen (öffentlich-rechtlichen) Strafanspruchs durch die Verteidigung in einem Strafverfahren ist von Art 9 Abs 2 lit f DSGVO erfasst. (T2)
    Veröff: SZ 2019/66
  • RS0132790">7 Ob 121/22b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 121/22b
    Vgl; Verwertung eines „Tatvideos“ und daraus hergestellte Standbilder im Provisorialverfahren zulässig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132790

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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