Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 ARechtssatz
Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen. Besteht hingegen die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen.Die Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bezweckt, die Partei letztlich so zu stellen, als wäre sie schon im Vorverfahren in der Lage gewesen, die erst später aufgefundenen Beweismittel zu verwenden. Kann schon nach der Aufnahme des Beweises im Wiederaufnahmeverfahren abschließend gesagt werden, dass dieser auch in Verbindung mit bereits im Vorverfahren vorhandenen Beweisergebnissen ungeeignet ist, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Sachverhaltsfeststellung herbeizuführen, ist die Wiederaufnahmsklage abzuweisen. Besteht hingegen die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel, ist die Wiederaufnahme zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124562Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022