Norm
ASVG §143aRechtssatz
Das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ist eine Geldleistung iSd Art 1 Abs 1 Z 9 bzw Art 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit. Art 13 des Abkommens steht der sich aus Art 5 ergebenden Exportverpflichtung nicht entgegen. Im Hinblick auf die für Rehabilitationsgeldbezieher gegebene Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG ist die aufrechte Krankenversicherung nicht als Anspruchsvoraussetzung für das Rehabilitationsgeld, sondern als Rechtsfolge des Rehabilitationsgeldbezugs zu sehen.Das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG ist eine Geldleistung iSd Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 9, bzw Artikel 5, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit. Artikel 13, des Abkommens steht der sich aus Artikel 5, ergebenden Exportverpflichtung nicht entgegen. Im Hinblick auf die für Rehabilitationsgeldbezieher gegebene Teilversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ASVG ist die aufrechte Krankenversicherung nicht als Anspruchsvoraussetzung für das Rehabilitationsgeld, sondern als Rechtsfolge des Rehabilitationsgeldbezugs zu sehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131281Im RIS seit
07.04.2017Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022