RS OGH 2022/9/14 9Ob34/15p, 4Ob108/19i, 4Ob159/21t, 6Ob66/22g

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Veröffentlicht am 14.09.2022
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Rechtssatz

Der Ersatz des Aufwands ist zweifach begrenzt: einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwände und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen. Anders gesagt, wird fruchtloser Aufwand ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung. Es trägt daher der Besitzer die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands.

Entscheidungstexte

  • RS0130237">9 Ob 34/15p
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 34/15p
    Beisatz: Hier: Kauf eines Pferdes; bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche. Keine Begrenzung des zur Substanzerhaltung getätigten Aufwands mit dem Kaufpreis. (T1)
  • RS0130237">4 Ob 108/19i
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 108/19i
  • RS0130237">4 Ob 159/21t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 159/21t
  • RS0130237">6 Ob 66/22g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 66/22g
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Für den tierschutzgerechten „Lebenserhalt“ von Heimtieren notwendige Maßnahmen sind „wertsteigernde Maßnahmen“ iSd § 331 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130237

Im RIS seit

29.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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